opencaselaw.ch

KSK 2020 105

Sozialhilfe

Graubünden · 2021-04-19 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Prozesskosten | Beschwerde Rechtsöffnung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 / 5 – die Vorinstanz demnach zu Recht einen Nichteintretensentscheid fällte, ohne das Rechtsöffnungsgesuch an die zuständige Behörde weiterzuleiten, – die Beschwerdeführerin dem Regionalgericht Landquart sodann vorwirft, die- ses hätte seine Unzuständigkeit bereits bei Gesuchseingang erkannt, bewusst aber einen Prozess veranlasst, was "reine Geldbeschaffung" sei, – sie gestützt darauf verlangt, die Gerichtskosten von CHF 300.00 seien auf den Betrag zu reduzieren, der durch Übermittlung des Rechtsöffnungsbegehrens an das zuständige Regionalgericht Plessur oder durch umgehende Meldung der Nichtzuständigkeit entstanden wären, – sie aus dem gleichen Grund zudem beantragt, die Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung seien vom Regionalgericht Landquart zu übernehmen, – die klagende Partei die Prozesskosten zu tragen hat, wenn auf die Klage mangels einer Prozessvoraussetzung nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO), – das Gericht jedoch Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veran- lasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen kann (Art. 107 Abs. 2 ZPO), – diese Ausnahmebestimmung nur auf Gerichtskosten, nicht aber auf Parteikos- ten anwendbar ist (BGE 140 III 385 E. 4.1), weshalb eine Auferlegung der Par- teikosten auf den Kanton zum Vornherein ausser Betracht fällt, – die Ausnahmebestimmung des Art. 107 Abs. 2 ZPO sodann nur bei gravie- renden, von den Parteien nicht mitverschuldeten Verfahrensfehlern ("Justiz- pannen") greift (vgl. BGer 5A_61/2012 v. 23.03.2012 E. 4), – im summarischen Verfahren, das für Rechtsöffnungsentscheide gilt (Art. 251 lit. a ZPO), das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit gibt, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, sofern das Gesuch nicht offensichtlich un- zulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint (Art. 253 ZPO), – die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2020 festhielt, die örtliche Unzuständigkeit sei erst im Rahmen der Urteilsfällung nach Durch- führung der Hauptverhandlung erkannt worden,

E. 4 / 5 – für die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz das Ver- fahren trotz Kenntnis ihrer Unzuständigkeit durchgeführt haben soll, keine An- haltspunkte bestehen, – der Vorinstanz bei einer Vorprüfung nach Gesuchseingang hätte auffallen können, dass sie aufgrund des Wohnsitzes der Gegenpartei in D.________ örtlich nicht zuständig ist, – es prozessökonomischer gewesen wäre, das Rechtsöffnungsgesuch sogleich

– ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei – zurückzuweisen, – von einer krassen Fehlleistung der Vorinstanz oder einer eigentlichen Justiz- panne jedoch keine Rede sein kann, zumal die Vorprüfung des Gesuchs nur in groben Zügen erfolgt und im Zweifelsfall eine Stellungnahme der Gegenpar- tei einzuholen ist (vgl. Michael Lazopoulos/Stefan Leimgruber, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 1 zu Art. 253 ZPO), – das Rechtsöffnungsverfahren beim falschen Gericht im Übrigen allein von der Beschwerdeführerin initiiert wurde, dessen Kosten somit primär von ihr selber verschuldet sind, – vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt ist, die Gerichtskosten dem Kanton aufzuerlegen, – sich die Beschwerde folglich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist, – die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei diesem Ergebnis zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), – die Spruchgebühr beim vorliegenden Streitwert und angesichts des verursach- ten Aufwands mit CHF 300.00 zu bemessen ist (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), – der Gegenpartei mangels Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteien- tschädigung zugesprochen wird,

E. 5 / 5 wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 300.00 verrechnet.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 19. April 2021 Referenz KSK 20 105 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C._____ Gegenstand Prozesskosten Anfechtungsobj. Nichteintretensentscheid Regionalgericht Landquart, Einzelrichter, vom 04.09.2020, mitgeteilt am 07.09.2020 (Proz. Nr. 335-2020-49) Mitteilung

26. April 2021

2 / 5 In Erwägung, dass – A._____ mit Zahlungsbefehl vom _____ 2020 beim Betreibungs- und Konkur- samt der Region Plessur Betreibung für eine Forderung über CHF 4'353.90 nebst Zins einleitete und B._____ Rechtsvorschlag erhob, – A._____ mit Eingabe vom 19. Juni 2020 dem Regionalgericht Landquart bean- tragte, ihr in der betreffenden Betreibung definitive Rechtsöffnung zu erteilen, – der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Landquart am 31. August 2020 eine Hauptverhandlung durchführte, – er mit Entscheid vom 4. September 2020 (mitgeteilt am 7. September 2020) auf das Rechtsöffnungsgesuch zufolge örtlicher Unzuständigkeit nicht eintrat, wobei er A._____ zur Zahlung der Gerichtskosten von CHF 300.00 und einer Parteientschädigung von CHF 844.00 verpflichtete, – A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diesen Nichteintretensent- scheid mit Eingabe vom 14. September 2020 (Poststempel) fristgerecht Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob, – sie in der Beschwerde die örtliche Unzuständigkeit des Regionalgerichts Lan- dquart anerkennt, – sie aber (sinngemäss) geltend macht, das Regionalgericht Landquart hätte das Rechtsöffnungsbegehren an das zuständige Regionalgericht Plessur wei- terleiten müssen, – die schweizerische ZPO die Überweisung von Amtes wegen an das örtlich zuständige Gericht nicht vorsieht (BGer 4A_332/2015 v. 10.2.2016 E. 4.2), – nach Art. 32 Abs. 2 SchKG das unzuständige Betreibungs- oder Konkursamt die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt überweist, diese Bestimmung jedoch auf gerichtliche Behörden nicht anwendbar ist (Daniel Staehelin, in: Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Basel 2017, N 2a zu Art. 32 SchKG), – auch im kantonalen Recht keine Überweisung von Amtes wegen vorgesehen ist (vgl. die Einführungsgesetze zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] und zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]),

3 / 5 – die Vorinstanz demnach zu Recht einen Nichteintretensentscheid fällte, ohne das Rechtsöffnungsgesuch an die zuständige Behörde weiterzuleiten, – die Beschwerdeführerin dem Regionalgericht Landquart sodann vorwirft, die- ses hätte seine Unzuständigkeit bereits bei Gesuchseingang erkannt, bewusst aber einen Prozess veranlasst, was "reine Geldbeschaffung" sei, – sie gestützt darauf verlangt, die Gerichtskosten von CHF 300.00 seien auf den Betrag zu reduzieren, der durch Übermittlung des Rechtsöffnungsbegehrens an das zuständige Regionalgericht Plessur oder durch umgehende Meldung der Nichtzuständigkeit entstanden wären, – sie aus dem gleichen Grund zudem beantragt, die Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung seien vom Regionalgericht Landquart zu übernehmen, – die klagende Partei die Prozesskosten zu tragen hat, wenn auf die Klage mangels einer Prozessvoraussetzung nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO), – das Gericht jedoch Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veran- lasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen kann (Art. 107 Abs. 2 ZPO), – diese Ausnahmebestimmung nur auf Gerichtskosten, nicht aber auf Parteikos- ten anwendbar ist (BGE 140 III 385 E. 4.1), weshalb eine Auferlegung der Par- teikosten auf den Kanton zum Vornherein ausser Betracht fällt, – die Ausnahmebestimmung des Art. 107 Abs. 2 ZPO sodann nur bei gravie- renden, von den Parteien nicht mitverschuldeten Verfahrensfehlern ("Justiz- pannen") greift (vgl. BGer 5A_61/2012 v. 23.03.2012 E. 4), – im summarischen Verfahren, das für Rechtsöffnungsentscheide gilt (Art. 251 lit. a ZPO), das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit gibt, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, sofern das Gesuch nicht offensichtlich un- zulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint (Art. 253 ZPO), – die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2020 festhielt, die örtliche Unzuständigkeit sei erst im Rahmen der Urteilsfällung nach Durch- führung der Hauptverhandlung erkannt worden,

4 / 5 – für die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz das Ver- fahren trotz Kenntnis ihrer Unzuständigkeit durchgeführt haben soll, keine An- haltspunkte bestehen, – der Vorinstanz bei einer Vorprüfung nach Gesuchseingang hätte auffallen können, dass sie aufgrund des Wohnsitzes der Gegenpartei in D.________ örtlich nicht zuständig ist, – es prozessökonomischer gewesen wäre, das Rechtsöffnungsgesuch sogleich

– ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei – zurückzuweisen, – von einer krassen Fehlleistung der Vorinstanz oder einer eigentlichen Justiz- panne jedoch keine Rede sein kann, zumal die Vorprüfung des Gesuchs nur in groben Zügen erfolgt und im Zweifelsfall eine Stellungnahme der Gegenpar- tei einzuholen ist (vgl. Michael Lazopoulos/Stefan Leimgruber, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 1 zu Art. 253 ZPO), – das Rechtsöffnungsverfahren beim falschen Gericht im Übrigen allein von der Beschwerdeführerin initiiert wurde, dessen Kosten somit primär von ihr selber verschuldet sind, – vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt ist, die Gerichtskosten dem Kanton aufzuerlegen, – sich die Beschwerde folglich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist, – die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei diesem Ergebnis zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), – die Spruchgebühr beim vorliegenden Streitwert und angesichts des verursach- ten Aufwands mit CHF 300.00 zu bemessen ist (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), – der Gegenpartei mangels Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteien- tschädigung zugesprochen wird,

5 / 5 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 300.00 verrechnet. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: